Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 147/24m
Worum es ging: Zählt das Karenzgeld beim Unterhalt als Einkommen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Einkommen gilt alles, was dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließt, wobei bestimmte Abzüge und Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Auch das Karenzurlaubsgeld gehört dazu, obwohl es nicht gepfändet werden kann.
Ja. Arbeitslosengeld ersetzt das entgangene Arbeitseinkommen und wird deshalb bei der Bemessung des Unterhalts wie eigenes Einkommen berücksichtigt, ebenso wie Pensionen und Renten. Dasselbe gilt für die Notstandshilfe. Auch andere öffentliche Leistungen fließen in die Bemessungsgrundlage ein.
Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Beide Elternteile tragen anteilig zum Unterhalt des Kindes bei. Anteilig heißt, dass jeder nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit beiträgt.
Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.
Übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe die Betreuung Ihres Kindes, kann sie von Ihnen die Kosten ersetzt verlangen. Wie viel Sie zahlen müssen, richtet sich danach, wie hoch Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ist. Ob und wie viel das Kind selbst beiträgt, ändert daran nichts.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.
Verdient der Unterhaltspflichtige unterschiedlich viel, wird für den Unterhalt der Durchschnitt eines längeren Zeitraums herangezogen. Ist er saisonbedingt regelmäßig kurz arbeitslos, rechnet man mit dem monatlichen Durchschnitt aus dem Jahresnettoeinkommen. Eine solche vorhersehbare Arbeitslosigkeit senkt den Unterhalt nicht, denn er muss auf schwankende Einkünfte vorsorgen.
Wird die Erziehungshilfe nach dem 18. Geburtstag fortgesetzt, richtet sich die Kostentragung nach dem Unterhaltsrecht. Zuerst sind die eigenen Einkünfte des Kindes heranzuziehen, danach der Unterhalt der Eltern. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob das Kind sich selbst erhalten kann.
Bezieht ein Unterhaltspflichtiger zu seiner Pension eine Ausgleichszulage, zählt diese als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Zulage wegen Ehegatten oder Kindern im Haushalt erhöht hat. Diese Erhöhung steht nicht den Angehörigen zu, sondern erhöht nur das Einkommen des Pensionsbeziehers.
Die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte dient in erster Linie der arbeitenden Person selbst. Deshalb liegt kein Arbeitsvertrag vor, und die Entgeltregeln eines Kollektivvertrags gelten für diese Tätigkeit nicht.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.
Bekommt jemand für seine Arbeit in einer Tageswerkstätte Geld, wird das bei der Berechnung des Unterhalts mitgerechnet. Das gilt auch dann, wenn auf diese Leistung kein Rechtsanspruch besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 03.06.2024, 8 Pu 3/24b-14
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 19.08.2024, 1 R 142/24w-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 140 ABGB § 1418 ABGB § 94
Entscheidungstext
54 Absätze, 17.139 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Geschäftszahl
8Ob147/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *) gegen die Antragsgegnerin J* R*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Kostenersatz gemäß § 44 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. August 2024, GZ 1 R 142/24w-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 3. Juni 2024, GZ 8 Pu 3/24b-14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juni 2024, GZ 8 Pu 3/24b-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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