Gilt Sozialhilfe beim Unterhalt als Einkommen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 27.06.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG.OGH 10 Ob 1/17w, 18.07.2017
- Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen.OGH 10 Ob 1/17w, 18.07.2017
- Hier: Für Kinder gewährte Erhöhungsbeträge nach oö BMSG.OGH 6 Ob 93/16v, 27.06.2016
- Auch die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 8 Ob 88/15x, 25.11.2015
- Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung.OGH 3 Ob 160/08p, 03.10.2008
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- Die Sozialhilfe hat ebenso wie eine Ausgleichszulage oder Notstandshilfe subsidiären fürsorgerechtlichen Charakter und soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Eine Sozialhilfezahlung fällt in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, weshalb sie ebenso wie die Notstandshilfe oder die Ausgleichszulage als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist. Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen.OGH 10 Ob 96/05y, 18.10.2005
- Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs.OGH 1 Ob 260/97k, 14.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047465 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Wohnbeihilfe wird als Teil des Einkommens behandelt und in die Unterhaltsbemessung einbezogen. Auch beim Unterhaltsberechtigten mindert eine bezogene Wohn- oder Mietzinsbeihilfe den Anspruch, weil sie einen typischen Unterhaltsbedarf deckt. Auf eine noch gar nicht beantragte Beihilfe dürfen Sie aber nicht verwiesen werden.
Ja. Arbeitslosengeld ersetzt das entgangene Arbeitseinkommen und wird deshalb bei der Bemessung des Unterhalts wie eigenes Einkommen berücksichtigt, ebenso wie Pensionen und Renten. Dasselbe gilt für die Notstandshilfe. Auch andere öffentliche Leistungen fließen in die Bemessungsgrundlage ein.