Welches Einkommen zählt für die Berechnung des Unterhalts?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei einem unselbständig Erwerbstätigen - auch wenn er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen geringfügige Einkünfte aus Vermietung erzielt - ist lediglich das Nettoeinkommen maßgeblich.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
- Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
- Unterhaltszahlungen stellen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar.OGH 7 Ob 52/98t, 24.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 8 Ob 72/25h, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 146/24k, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 213/22b, 15.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.
Ja. Erhält der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung, ist sie als sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Sie fließt damit in die Bemessung des Unterhalts ein.