Darf der Unterhalt wegen Sonderbedarf über den Prozentsatz steigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: DressurreitsportOGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025
- Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann.OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025
- Die Frage, ob ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.OGH 2 Ob 82/12s, 21.02.2013
- Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.OGH 5 Ob 116/09h, 07.07.2009
- Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringens des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden.OGH 5 Ob 116/09h, 07.07.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten.OGH 1 Ob 143/02i, 30.09.2002
- Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter.OGH 1 Ob 143/02i, 30.09.2002
- Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig.OGH 1 Ob 143/02i, 30.09.2002
- Hier: Schulschiwoche.OGH 1 Ob 86/00d, 28.04.2000
- Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage der gesamten Familie eine Deckung des konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde.OGH 1 Ob 350/98x, 19.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109907 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
- OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob und wie weit anrechenbare Leistungen berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Alle Bedürfnisse müssen dabei ausgewogen gedeckt bleiben. Wird ein Bereich ohne sachlichen Grund übermäßig bedient, darf das nicht zu einer Kürzung in einem anderen Bereich führen.
Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.