Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 75/25p
Worum es ging: Kann ich später mehr Unterhalt verlangen als zuerst beantragt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Unterhaltsverfahren entscheidet das Gericht nur über das, was Sie beantragt haben. Ein Betrag, den Sie gar nicht gefordert haben, wird von der Entscheidung nicht endgültig erledigt, selbst wenn Sie den ersten Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und sich nichts vorbehalten haben. Sie können daher später mehr verlangen, wenn Sie vorbringen, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähiger ist als angenommen.
Wenn Sie nur einen Teil Ihres Anspruchs geltend gemacht haben, wurde auch nur über diesen Teil entschieden. Den Rest können Sie später noch fordern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie sich das ausdrücklich vorbehalten haben oder wie viel Zeit vergangen ist.
Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.
Kosten, die einem Kind für die Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte entstehen, sind grundsätzlich ein zusätzlicher Bedarf, den der Unterhaltspflichtige zu decken hat, wenn sie aus dem laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden können. Das Kind kann diese Mittel auch dann verlangen, wenn es die Kosten schon selbst vorgestreckt hat und der Grund dafür in der Vergangenheit liegt.
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Kind einen Sonderbedarf haben. Solche Mehrkosten sind vor allem dann anzuerkennen, wenn sie außergewöhnlich und dringend sind.
Sonderbedarf ist jener Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Er entsteht aus Umständen, die bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst nicht berücksichtigt wurden.
Da Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, ist umgekehrt auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich. Voraussetzung ist, dass sich der dafür maßgebliche Sachverhalt schon in der Vergangenheit verwirklicht hat.
Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.
Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 20.02.2023, 70 Pu 34/22h-74
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 15.10.2024, 15 R 291/24f-130
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Geschäftszahl
3Ob75/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N* 2019, wohnhaft bei ihrer Mutter S* H*, Russische Föderation, vertreten durch Mag. Jürgen Mayerhofer, Rechtsanwalt in Linz, Vater J*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Oktober 2024, GZ 15 R 291/24f-130, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 20. Februar 2023, GZ 70 Pu 34/22h-74, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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