Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 40/25w
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Kind einen Sonderbedarf haben. Solche Mehrkosten sind vor allem dann anzuerkennen, wenn sie außergewöhnlich und dringend sind.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Sonderbedarf betrifft vor allem die Erhaltung der Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, also Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Anerkannt wird er auch, wenn ein Kind eine besondere Begabung hat, die für den späteren Beruf gefördert werden soll.
Nein. Welche Ausbildung einem Kind zusteht, richtet sich nicht nach dem Beruf oder dem gesellschaftlichen Rang der Eltern. Herkunft, Schulbildung und Stellung zählen nur so weit, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Ob ein Elternteil selbst studieren konnte, spielt dabei keine Rolle.
Ob der Revisionsrekurs zulässig ist, prüft der Oberste Gerichtshof selbst. An den Ausspruch des Rekursgerichts dazu ist er nicht gebunden.
Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 05.09.2024, 29 Fam 46/24i-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.11.2024, 48 R 290/24p-16
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Geschäftszahl
7Ob40/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin K*, geboren * 2003, *, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner L*, vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2024, GZ 48 R 290/24p-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. September 2024, GZ 29 Fam 46/24i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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