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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.02.2025

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 48/24t

Worum es ging: Verliert mein Kind den Unterhalt bei zu langsamer Ausbildung?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Eine starre Regel, die für alle gilt, gibt es dafür nicht.

Wer den Grundwehrdienst leistet, erhält vom Bundesheer Geld und Sachleistungen. Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen gilt er damit als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht dann in der Regel nicht.

Hat Ihr Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, ist es grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Ein weiteres Studium müssen Sie nur dann mitfinanzieren, wenn Ihnen das nach Ihren Lebensverhältnissen auch zugemutet werden kann.

Nein. Die Reifeprüfung allein ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, Ihr Kind ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig. Ein anschließendes Studium gilt grundsätzlich nicht als zweite Ausbildung.

Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.

Ein Studium, das den Lebensverhältnissen der Eltern und den Fähigkeiten des Kindes entspricht, schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Das gilt auch, wenn die Ausbildung höherwertig ist als jene der Eltern. Bei einem Studienwechsel kommt es darauf an, ob verständliche Gründe vorlagen; beim ersten Wechsel nach kurzer Zeit wird kein strenger Maßstab angelegt.

Hat Ihr Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen, gilt es als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen Sie besteht dann grundsätzlich nicht mehr.

Wenn Ihr Kind die Reifeprüfung an einer berufsbildenden Schule abgelegt hat und danach studiert, gelten dieselben Grundsätze wie nach einer allgemeinbildenden höheren Schule. Sie müssen also nach denselben Regeln Unterhalt leisten.

Solange die Berufsausbildung Ihres Kindes nicht abgeschlossen ist, tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit in der Regel nicht ein. Das Kind muss seine freie Zeit neben der Ausbildung nicht dafür verwenden, Geld zu verdienen und damit den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.

Für die Entscheidung über einen ersten Studienwechsel steht dem Kind in der Regel eine Überlegungsfrist von etwa einem Jahr zu. Braucht es länger, geht das nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Für den Unterhalt wird dann so gerechnet, als hätte das Kind das neue Studium schon nach Ablauf dieser Frist begonnen.

Nein. Welche Ausbildung einem Kind zusteht, richtet sich nicht nach dem Beruf oder dem gesellschaftlichen Rang der Eltern. Herkunft, Schulbildung und Stellung zählen nur so weit, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Ob ein Elternteil selbst studieren konnte, spielt dabei keine Rolle.

Ob ein Kind für eine Ausbildung geeignet ist und sie erfolgreich betreibt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof entscheidet solche Fragen daher in der Regel nicht. Auch wann eine Ausbildung abgebrochen werden müsste, lässt sich nicht allgemein sagen.

Wer noch nicht für sich selbst sorgen kann, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Solange Sie sich zielstrebig um eine neue Arbeit bemühen, bleibt der Anspruch bestehen. Auch ein selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet noch nicht, dass Sie unwillig sind.

Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.

Nach dem Pflichtschulalter erlischt der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes grundsätzlich erst, wenn es nach Abschluss oder Abbruch der Schule keine zielstrebige Ausbildung beginnt oder eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Nach dem Schulende ist dem Kind eine angemessene Zeit für Ausbildungs- und Arbeitssuche zuzugestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

43 Absätze, 11.005 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10Ob48/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner D*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 7. August 2024, GZ 23 R 253/24i-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 2. Juli 2024, GZ 1 Fam 3/24k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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