Kann ich vor der Pfändung klären lassen, dass nichts offen ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs.OGH 18 OCg 5/18m, 30.11.2018
- Wegen des identen Rechtsschutzzieles sind die für die Oppositionsklage geltenden Grundsätze sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden.OGH 2 Ob 256/06w, 27.09.2007
- Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf.OGH 2 Ob 256/06w, 27.09.2007
- Während nach Einleitung der Exekution nur noch die Oppositionsklage zulässig ist, bleibt vorher die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen.OGH 2 Ob 256/06w, 27.09.2007
- Die Feststellungsklage muss sich aber im Sinne ihrer Regelung im § 228 ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen.OGH 8 Ob 544/92, 24.06.1993
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein.OGH 1 Ob 542/92, 19.02.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.
Nein. Diese Klage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer laufenden Zwangsvollstreckung; ohne eine solche ist sie nicht möglich. Hat die Vollstreckung den Gläubiger bereits befriedigt, kommt sie ebenfalls nicht mehr in Betracht. Blieb sie nur mangels pfändbarer Sachen erfolglos, ist sie weiterhin zulässig.