Wie lange habe ich Zeit, wegen einer Eheverfehlung zu klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist aufgrund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs unverrückbar davon auszugehen, dass der Beklagte zumindest einen Scheidungsgrund verwirklichte, der eine Scheidung aus seinem Verschulden rechtfertigte und nicht nach § 57 Abs 1 EheG präkludiert war, können gemäß § 59 Abs 2 EheG Eheverfehlungen, auf die eine Scheidung aus Verschulden nicht mehr gestützt werden kann, auch nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden.OGH 10 Ob 29/08z, 01.04.2008
- Hier: VerzeihungOGH 4 Ob 511/89, 14.03.1989
- Das Vorliegen auch nur einer nicht verfristeten (und nicht verziehenen) Eheverfehlung hat gemäß § 59 Abs 2 EheG zur Folge, dass auch verfristete und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung der Klage herangezogen werden können.OGH 6 Ob 506/84, 08.03.1984
- Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn es unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamte Beziehung der Ehegatten zueinander und die Schwere und Tragweite der verfristeten Eheverfehlungen nach der allgemeinen Auffassung gerecht ist, die Schuld nicht allein einem Eheteil aufzuerlegen.OGH 6 Ob 503/81, 27.08.1981
- AlkoholmissbrauchOGH 6 Ob 642/80, 25.06.1980
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- Die für den Fall einer Fortsetzung des ehewidrigen Verhaltens des Beklagten vor der Klagsrücknahme gesetzten Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf die neuen Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.OGH 2 Ob 518/80, 15.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056907 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 49.
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 164/20m, 28.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 99/20g, 17.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49 D; EheG §57; EheG §59 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Eheverfehlung muss schuldhaft gesetzt worden sein. Sie muss außerdem objektiv schwer wiegen. Und sie muss vom anderen Partner auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden worden sein.
Die Scheidung ist abzulehnen, wenn Ihr schweres Fehlverhalten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehepartners hervorgerufen wurde. Ebenso, wenn ein Zusammenhang mit dessen Verhalten besteht und die Scheidung deshalb sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Und schließlich auch dann, wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.