Muss ich vor Gericht beweisen, was fachlich üblich ist?
betrifft Bauherren, Handwerker, Unternehmer, Kläger, Beklagte
Wenn Sie sich darauf berufen, dass etwas den anerkannten technischen Regeln entspricht, ist das keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Sie müssen das schon im ersten Verfahren ausdrücklich vorbringen und beweisen. Wer das versäumt, kann sich später nicht mehr darauf stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, dass es bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen gehe, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Partei, die sich auf eine aus Regeln der Technik abgeleitete Verkehrsauffassung beruft, diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik bzw den branchenüblichen Standards entspricht, betrifft den nicht revisiblen Tatsachenbereich und ist in der Regel durch Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu klären.OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026
- „Regeln der Technik“ oder der „Stand der Technik“ sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wider, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangel‑ und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie das gemacht werden kann oder sollte. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an.OGH 7 Ob 46/14m, 22.04.2014
- Hier: Stand der Technik.OGH 3 Ob 143/12v, 19.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048339 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 188/25k, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 162/24y, 15.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 200/23g, 27.06.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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