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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.10.2024 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 162/24y

Worum es ging: Kann ich den Handwerker klagen, obwohl ich ihn nicht beauftragte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag kann auch Personen schützen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Verletzt der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten, haben diese Personen einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz, der aber nie weiter reicht als der Anspruch des Auftraggebers. Der Unternehmer kann ihnen daher alle Einwände aus dem Vertrag entgegenhalten, etwa ein Mitverschulden des Bestellers.

Wer aus einem Vertrag verpflichtet ist, muss nicht nur Menschen, sondern auch fremde Sachen schonen. Das gilt, wenn bei Vertragsabschluss vorhersehbar war, dass diese Sachen mit der Leistung in Berührung kommen, und den Vertragspartner ihnen gegenüber Sorgfaltspflichten treffen.

Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss der Unternehmer das Werk so ausführen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Maßstab ist, was für Arbeiten dieser Art üblich oder angemessen ist.

Der Unternehmer muss das Werk so ausführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen auch jene Eigenschaften, die sich aus der Art des Geschäfts stillschweigend ergeben. Der entschiedene Fall betraf die Eindeckung eines Hauses.

Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.

Das Schmerzengeld wird grundsätzlich für den gesamten Schaden in einem Betrag bemessen. Ist eine zeitliche Einschränkung nicht begründet und würde sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen, hat das Gericht so vorzugehen, darf dabei aber nicht über den geforderten Betrag hinausgehen.

Solange die Folgen einer Verletzung noch nicht absehbar sind, darf das Schmerzengeld nicht in einem Betrag für alles endgültig festgesetzt werden. Es kommt dann keine Bemessung in Bausch und Bogen in Betracht.

Auch wenn Sie Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum fordern, bemisst das Gericht den Betrag für die gesamten Folgen, sofern die zeitliche Beschränkung nicht begründet ist. Mehr als den geforderten Betrag kann Ihnen das Gericht dabei nicht zusprechen.

Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.

Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

Wenn Sie sich darauf berufen, dass etwas den anerkannten technischen Regeln entspricht, ist das keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Sie müssen das schon im ersten Verfahren ausdrücklich vorbringen und beweisen. Wer das versäumt, kann sich später nicht mehr darauf stützen.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.

Wenn Sie die Höhe eines schon eingetretenen und Ihnen bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Schritte ermitteln können, deren Kosten Ihnen ersetzt würden, müssen Sie diese Schritte setzen. Dann fehlt Ihnen das schutzwürdige Interesse an einer bloßen Feststellung der Haftung; Sie müssen Ihre Forderung beziffern und auf Leistung klagen.

Wenn Sie während eines laufenden Feststellungsverfahrens laufende Rentenbeträge noch nicht geltend gemacht haben, verjähren diese nicht währenddessen. Die Verjährungsfrist beginnt für diese Beträge erst neu zu laufen, sobald das Feststellungsurteil rechtskräftig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

46 Absätze, 14.348 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Geschäftszahl

2Ob162/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Gunther Ledolter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen zuletzt 483.695,62 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Juli 2024, GZ 5 R 23/24b-179, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Rechtsmittel werden, soweit sie sich inhaltlich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richten, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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