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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 188/25k

Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Wenn Sie sich darauf berufen, dass etwas den anerkannten technischen Regeln entspricht, ist das keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Sie müssen das schon im ersten Verfahren ausdrücklich vorbringen und beweisen. Wer das versäumt, kann sich später nicht mehr darauf stützen.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ABGB § 915 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

47 Absätze, 9.140 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

7Ob188/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* W*, vertreten durch die Schiefer Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S* GesmbH, *, 2. S* I* GmbH, *, und 3. W* GmbH, *, alle vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E*gesmbH, *, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 351.824,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 15 R 95/25p-100, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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