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Braucht mein Kind im Verfahren einen eigenen Vertreter?

betrifft minderjährige Kinder, Eltern, gesetzliche Vertreter
Nur dann, wenn die Interessen des Kindes und die seines gesetzlichen Vertreters einander widersprechen. Ist kein solcher Gegensatz zu befürchten, wird kein eigener Vertreter bestellt. Eine bloß unterschiedliche Meinung genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 21.09.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Ein Kurator nach § 271 ABGB ist allerdings - wenngleich das im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt wird - nur im Fall einer Kollision, also eines Widerstreites zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters, zu bestellen. Ist kein Interessengegensatz zu befürchten, dann ist kein Kollisionskurator zu bestellen. (Hier: bei Anfechtungsklage nach den §§ 2, 3 AnfO eines Dritten keine Interessenkollision).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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