Bedeutet jeder Eintrag im Grundbuch ein eigenes Recht?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Berechtigte aus Dienstbarkeiten
Nein. Manche Eintragungen sind bloße Hinweise auf etwas, das an anderer Stelle bereits besteht. Sie begründen für sich genommen keine Rechtswirkungen und können auch nicht wie eine Anmerkung im Rang gelöscht werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ersichtlichmachungen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 AllgGAG sind keine Anmerkungen im Sinne des § 20 GBG 1955. Diese Ersichtlichmachungen begründen an und für sich noch keinerlei Rechtswirkungen, sondern sind nur dazu bestimmt, die anderwärts bestehende Eintragung aufzuzeigen. Die Löschung einer solchen Ersichtlichmachung kann nicht nach § 57 Abs 1 GBG 1955 verfügt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Duldung eines Durchganges oder einer Durchfahrt nach § 130 Abs 1 lit h Wr BauO idF LGBl 1930/11.OGH 5 Ob 195/11d, 09.11.2011
- Diese Art der Eintragung im Grundbuch ist lediglich dazu bestimmt, die an anderer Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen.OGH 5 Ob 228/08b, 27.01.2009
- Die Ersichtlichmachung einer Grunddienstbarkeit im A2-Blatt des Grundbuchs über die herrschende Liegenschaft ist materiellrechtlich ohne Bedeutung.OGH 5 Ob 228/08b, 27.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 207/17b, 13.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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