Darf das Gericht einen Bescheid selbst für rechtswidrig erklären?
betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden, Unternehmer
Solange keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, darf das Gericht im Ersatzverfahren zwar selbst sagen, dass ein Bescheid nicht rechtswidrig war. Bejahen darf es die Rechtswidrigkeit aber nur, wenn es zuvor den Verwaltungsgerichtshof befasst hat. Vorher muss es prüfen, ob Sie die Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, und es darf prüfen, ob die Rechtsansicht im Bescheid vertretbar war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Beim Fehlen einer Entscheidung des VwGH kann das Amtshaftungsgericht die Rechtswidrigkeit des angeblich schadensursächlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde zwar selbständig verneinen, nicht aber ohne Anrufung des VwGH bejahen. Vor einer solchen Anrufung muss es die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 AHG und kann es die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Bescheides prüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Bindung an jenen Verwaltungsakt, aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, kann bei der Beurteilung seiner Richtigkeit (Vertretbarkeit) schon nach dem Wesen der Amtshaftung nicht bestehen.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
- Zwar besteht eine Bindung des Amtshaftungsgerichts an verwaltungsbehördliche Akte bei der Beurteilung ihrer Rechtswidrigkeit schon nach dem Wesen der Amtshaftung grundsätzlich nicht, ausgenommen sind allerdings Bescheide. Ihre Rechtswidrigkeit darf das Amtshaftungsgericht nur dann annehmen, wenn dies der VwGH ausgesprochen hat.OGH 1 Ob 204/05i, 31.01.2006
- Hier: Gesetzwidrigkeit einer Verordnung - Anrufung des VfGH.OGH 1 Ob 31/94, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 1 Ob 55/26h, 24.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §2 Abs2; AHG §11 Abs1
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