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Muss die Behörde etwas befehlen, damit der Staat haftet?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Behörden, Abgabepflichtige
Nein. Es kommt nicht darauf an, dass unmittelbar ein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt wurde. Es genügt, dass das Verhalten in einen Aufgabenbereich fällt, der überhaupt mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Beim schadenstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich nicht unmittelbar um Setzen oder Unterlassen von Befehlsmaßregeln oder Zwangsmaßregeln handeln. Erforderlich ist nur, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050051 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

AHG §1 Ba

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Voraussetzungen einer Schutzvorschrift

Ja. Nur eine konkrete, deutliche Verhaltensregel kann Ihnen im Schadenersatz besonders helfen. Sie muss das gebotene und verbotene Verhalten genau umschreiben und erkennen lassen, dass sie bestimmte Interessen schützen soll. Ganz allgemein gehaltene Bestimmungen genügen dafür nicht.

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