Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 223/22h
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, obwohl der Schaden andere getroffen hat?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Vermögen einer Person ist nicht absolut geschützt. Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur demjenigen zu, der unmittelbar geschädigt wurde.
Mittelbar ist ein Schaden, der nicht in der Richtung des Angriffs eintritt, sondern als Seitenwirkung in einem Bereich, den das Verbot des Angriffs nicht schützt. Wo die Grenze verläuft, richtet sich nach dem Schutzzweck der verletzten Vorschrift oder des verletzten Vertrags. Hintergrund ist, dass sich die Verantwortung sonst wirtschaftlich unbegrenzt ausweiten würde.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Ja, gegenüber den Gläubigern und Sparern einer Bank. Es kommt nicht darauf an, ob ein eigenes Recht des Geschädigten verletzt wurde, sondern darauf, ob die verletzte Vorschrift auch seinen Schutz bezweckt. Die Regeln über die Bankenaufsicht sollen auch die Sparer schützen.
Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.
Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.
Nicht jede Vorschrift der Strafprozessordnung soll auch das Vermögen des Geschädigten schützen. Ob eine Regel diesen Schutz bezweckt, ist für jede Vorschrift einzeln nach ihrem Sinn zu beurteilen. Nur wenn eine Vorschrift auch Sie schützen soll, kommt daraus ein Ersatzanspruch in Frage.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Nein. Die Vorschriften über die Bankenaufsicht sollen das Kreditinstitut nicht davor schützen, durch eigene fehlerhafte Geschäftsführung Vermögensschäden zu erleiden. Die gesetzliche Klarstellung zum Haftungsausschluss hat daran nichts geändert.
Die Regeln über den Beginn von Ermittlungen sollen nur Schäden aus jenen Taten verhindern, wegen derer ermittelt werden soll. Schäden aus ganz anderen Taten sind davon nicht erfasst. Das gilt auch dann, wenn diese anderen Taten bei den Ermittlungen zufällig entdeckt worden wären.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 16.02.2022, 32 Cg 4/21z-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.07.2022, 14 R 87/22z-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 StGB § 153 StPO § 1 StPO § 190 StPO § 2 StPO § 78 UGB Art. 1 ZPO § 50
Entscheidungstext
104 Absätze, 53.654 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Geschäftszahl
1Ob223/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalterin der *bank * Aktiengesellschaft, *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 303.069.717,11 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2022, GZ 14 R 87/22z-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Februar 2022, GZ 32 Cg 4/21z-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 38.946,75 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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