Kann ich die Sache herausverlangen, obwohl ich mein Eigentum nicht beweisen kann?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit ausführlicher Erörterung des Schrifttums und der Rechtsprechung zur publizianischen Klage.OGH 1 Ob 82/05y, 31.01.2006
- Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf § 372 ABGB gestützte Herausgabeklage.OGH 5 Ob 128/03i, 08.07.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 218/15p, 24.05.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 372 · Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn Sie ein Recht haben, die Sache zu behalten, das auch gegenüber dem Eigentümer wirkt. Das kann ein dingliches, ein vertragliches oder ein familienrechtliches Recht sein. Beweisen müssen Sie dieses Recht allerdings selbst.
Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.