Zum Inhalt springen

Kann ich die Sache herausverlangen, obwohl ich mein Eigentum nicht beweisen kann?

günstig für Kläger betrifft Käufer, Besitzer, Kläger, Beklagte, Eigentümer
Ja, unter Umständen. Es genügt, dass Sie einen gültigen Erwerbsgrund und einen rechtmäßig erlangten Besitz nachweisen. Damit dringen Sie gegen jeden durch, der nur die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes für sich hat oder dessen Anspruch schwächer begründet ist als Ihrer. Ein einmal rechtmäßig erlangter Besitz ist dafür aber unerlässlich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Herausgabe trotz eigenem Nutzungsrecht

Nein, wenn Sie ein Recht haben, die Sache zu behalten, das auch gegenüber dem Eigentümer wirkt. Das kann ein dingliches, ein vertragliches oder ein familienrechtliches Recht sein. Beweisen müssen Sie dieses Recht allerdings selbst.

günstig für Beklagter Auskunft über Vermögen und Unterlagen

Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Beweislast bei Rückgabe und Ersatz
Eigentum und Grundbuch · Vermutung der Redlichkeit des Besitzes
Erbrecht · Erbschaftsklage auf die ganze Verlassenschaft
Eigentum und Grundbuch · Abwehr von Störungen durch den besser Berechtigten