Nach welchem Maßstab haftet eine Behörde für Fehler ihrer Mitarbeiter?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Entscheidend ist somit, welches Verhalten von einem verantwortungsbewussten und um eine Erforschung der Rechtslage bemühten Bürgermeister bzw von mit derartigen Kompetenzen betrauten Mitgliedern des Gemeindevorstands zu erwarten war.OGH 1 Ob 51/06s, 04.04.2006
- Hier: Eine schwere Erkrankung bei der Beurteilung des Verschuldensgrades zu berücksichtigen ist vertretbar.OGH 8 ObA 70/03g, 13.11.2003
- § 1299 ABGB hat für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann. Aus § 1299 ABGB lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Vermutung des Vorliegens entsprechend vorausgesetzter Kenntnisse und Fähigkeiten unwiderleglich ist. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Vorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse an sich. Wer eine § 1299 ABGB zu unterstellende Tätigkeit ausübt, gibt jedoch nicht zu erkennen, dass er die geforderten Fähigkeiten unter allen Umständen einsetzen kann. Somit sind alle anderen subjektiv nach § 1297 ABGB zu berücksichtigenden Umstände, soferne es nicht um die Kenntnisse und Fähigkeiten an sich geht, im Rahmen des § 1299 ABGB zu berücksichtigen, zB also die subjektive Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens.OGH 8 ObA 70/03g, 13.11.2003
- Wenngleich § 1299 ABGB für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung hat, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann, schließt diese Bestimmung die Anwendung des §§ 2 OrgHG nicht aus, wenn sich der Betreffende entsprechend den Maßstäben seiner Fachgenossen verhalten hat, und zwar unter der Annahme, die fiktive Vergleichsperson hätte sich in der gleichen Lage wie der Schädiger befunden.OGH 9 ObA 80/03k, 08.10.2003
- Im Geltungsbereich des AHG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften.OGH 1 Ob 98/00v, 06.10.2000
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- Daher umfasst die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden des Organs.OGH 1 Ob 9/00f, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 35.
- OGH 1 Ob 79/19b, 29.08.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.