Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 1 Ob 87/19d

Worum es ging: Wen klage ich, wenn mein Kind im Unterricht zu Schaden kommt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Den Bund. Erfüllt eine Lehrkraft die ihr nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben, wird sie dabei stets für den Bund tätig. Ob sie beim Bund, beim Land oder an einer Privatschule angestellt ist, spielt dafür keine Rolle.

Können Sie einen Anspruch gegen ein Organ wegen der Beschränkungen des Amtshaftungsrechts nicht erheben, dürfen Sie ihn auch nicht ersatzweise nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geltend machen. Ein Ausweichen auf das allgemeine Schadenersatzrecht ist ausgeschlossen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.

Wenn ein Lehrer unterrichtet, erzieht oder die Schüler beaufsichtigt, wird er für den Staat tätig. Er handelt dabei als dessen Organ. Für Fehler in diesem Bereich gelten deshalb die Regeln über die Haftung des Staates.

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.

Private können mit einzelnen hoheitlichen Aufgaben betraut werden oder bei deren Besorgung mitwirken; das entlastet die Verwaltung. Anerkannte Beispiele sind Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutz-, Gewässer- und Eisenbahnaufsichtsorgane sowie Organe der Straßenaufsicht.

Nein. Lehrer werden beim Unterrichten, Erziehen und Beaufsichtigen hoheitlich tätig; auch rechtswidriges Verhalten ändert daran nichts. Ansprüche richten sich deshalb gegen den Rechtsträger und nicht gegen den Lehrer persönlich.

Nein. Geht es um einen Schaden aus einer hoheitlichen Amtshandlung, können Sie nur den Rechtsträger belangen, nicht die handelnde Person selbst. Daran ändert sich nichts, wenn Sie Ihre Klage auf die allgemeinen Schadenersatzregeln stützen; das Gericht beurteilt selbst, worum es der Sache nach geht.

Nein. Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer gilt zwar als Organ, für das der Bund einzustehen hätte. Solche Unfälle gelten aber als Arbeitsunfälle und fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung; Schmerzengeld gegen den Bund ist deshalb ausgeschlossen.

Entscheidend ist allein, ob jemand hoheitlich gehandelt hat, nicht welchen Rang oder welche Entscheidungsbefugnis er hatte. Wird ein Privater mit hoheitlichen Aufgaben betraut und hat er selbst ein Interesse daran, spricht man von Beleihung. Auch eine Vertrauensperson, die im behördlichen Auftrag verdeckt ermittelt, ist deshalb ein Organ.

Für die Stellung als Organ ist kein Dienstverhältnis zum beauftragten Unternehmen nötig. Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie dauernd, vorübergehend oder nur für einen Einzelfall herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger öffentlich oder privat geregelt ist.

Auch Private können mit der Vollziehung von Gesetzen betraut werden. Entscheidend ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet sind, die hoheitliches Handeln ermöglichen. Es reicht aus, wenn sie Behörden bei hoheitlichen Aufgaben unterstützen, ohne selbst über Hoheitsakte entscheiden zu können.

Ja. Erfüllt ein privates Unternehmen im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben und haben Sie mit ihm zugleich einen Vertrag über genau diese Tätigkeit, stehen Ihnen beide Wege offen. Sie können den Rechtsträger wegen Amtshaftung in Anspruch nehmen und das Unternehmen wegen Verletzung des Vertrags.

Wird für eine Schulsportwoche ein selbständiger Fachmann mit der sportlichen Ausbildung der Schüler betraut, wird er für die Schule tätig. Ein dabei geschädigter Schüler kann ihn deshalb nicht persönlich in Anspruch nehmen.

Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 41 ZPO § 528

Entscheidungstext

32 Absätze, 10.682 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Geschäftszahl

1Ob87/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte, Zell am See, wegen 9.481 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Februar 2019, GZ 53 R 2/19d-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 29. November 2018, GZ 16 C 567/18p-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail