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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 161/23t

Worum es ging: Ab wann weiß ich genug, damit die Frist läuft?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.

Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.

Ja. Sie können sich zur Rechtfertigung Ihrer Untätigkeit nur auf Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen Ihnen und der Gegenseite liegen. Versäumnisse Ihres Rechtsvertreters gehören zu Ihrem eigenen Bereich und werden Ihnen zugerechnet, auch bei einem vom Gericht beigegebenen Vertreter.

Solange keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, darf das Gericht im Ersatzverfahren zwar selbst sagen, dass ein Bescheid nicht rechtswidrig war. Bejahen darf es die Rechtswidrigkeit aber nur, wenn es zuvor den Verwaltungsgerichtshof befasst hat. Vorher muss es prüfen, ob Sie die Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, und es darf prüfen, ob die Rechtsansicht im Bescheid vertretbar war.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 28 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.104 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

1Ob161/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schwendt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 55.080,16 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2023, GZ 14 R 82/23s-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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