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Prüft das Gericht selbst, ob die Polizei rechtswidrig handelte?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Kläger, Polizei, Behörden
Ja. Geht es um eine unmittelbare Amtshandlung wie eine Festnahme, beurteilen die ordentlichen Gerichte deren Rechtswidrigkeit von sich aus. Ein eigenes Zwischenverfahren zur Klärung dieser Frage ist dafür nicht einzuleiten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Rechtswidrigkeit faktischer Amtshandlungen haben die zur Entscheidung in Amtshaftungssachen berufenen ordentlichen Gerichte von sich aus zu beurteilen; das Verfahren nach § 11 Abs 1 AHG ist deshalb in solchen Fällen nicht einzuleiten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050239 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

AHG §11 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten

Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.

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