Prüft das Gericht selbst, ob die Polizei rechtswidrig handelte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist aber während eines Amtshaftungsverfahrens ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Klärung der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anhängig, so ist das Amtshaftungsverfahren nach §190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen, weil das Amtshaftunsgericht an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die inhaltlich einer solchen nach §11 Abs 1 AHG entspricht, gebunden ist.OGH 1 Ob 103/07i, 26.06.2007
- Hier beruht die den Klagegrund bildende Festnahme jedoch auf der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.OGH 1 Ob 97/00x, 28.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050239 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §11 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.