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Muss ich die Wiederaufnahme verlangen, bevor ich Ersatz fordere?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Kläger, Behörden
Nein. Wenn Sie der Behörde vorwerfen, ihr Ermessen missbraucht zu haben, müssen Sie bei genau dieser Behörde nicht zuerst die Wiederaufnahme des Verfahrens anstreben. Sie verletzen dadurch nicht Ihre Pflicht, den Schaden abzuwenden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (1961)

Keine Verletzung der Rettungspflicht, wenn Kläger bei der Behörde, deren Ermessensmißbrauch er behauptet, eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens unter Behauptung dieses Ermessensmißbrauches nicht anstrebt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §2 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

günstig für Schädiger Pflicht zur Schadensminderung

Wer einen Schaden erleidet, muss sich anrechnen lassen, wenn er einen möglichen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, mit dem der Schaden abgewendet oder verringert worden wäre. Untätigkeit kann Ihren Ersatzanspruch daher schmälern.

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