Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 17 Ob 10/25g
Worum es ging: Kann ein Haus trotz eingetragenem Verkaufsverbot versteigert werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes vertragliches Veräußerungsverbot hindert die Versteigerung im Insolvenzverfahren. Die Liegenschaft bleibt aber vom Verfahren erfasst und kann etwa zwangsverwaltet werden.
Wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot unentgeltlich eingeräumt und verhindert es, dass ein wesentlicher Teil des Vermögens im Konkurs verwertet wird, kann es angefochten werden. Es bleibt dann gegenüber den Gläubigern wirkungslos.
Ja. Die Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots sowie eines Ausgedings- und Wohnungsrechts bildet einen Anfechtungstatbestand. Gläubiger können solche Vereinbarungen daher bekämpfen.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Die Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, kann sich auch auf eine Forderung beziehen, die erst im Entstehen ist. Es genügt, dass der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger benachteiligen wollte, ob bestimmte oder unbestimmte.
Die Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, kann auch gegenüber Forderungen bestehen, die erst in Zukunft entstehen. Das gilt etwa für künftige Unterhaltsforderungen.
Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ist eine Handlung, die angefochten werden kann. Gegner der Anfechtung ist dabei die Person, zu deren Gunsten das Verbot besteht.
Eine Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner weiß und will, dass seine Gläubiger durch sein Handeln schlechter gestellt werden. Es genügt, dass er diesen Nachteil ernstlich für möglich hält und in Kauf nimmt. Das muss nicht sein einziger Beweggrund sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 15.05.2025, 2 R 42/25a-36.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c IO § 28 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.843 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Geschäftszahl
17Ob10/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. *, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S* H*, gegen die beklagte Partei B* H*, vertreten durch die Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Anfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2025, GZ 2 R 42/25a-36.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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