Kann ich Unterhalt für die Zukunft einklagen, wenn bezahlt wird?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die drohende Unterhaltsverletzung kann aber nur einen Geldunterhaltsanspruch für die Zeit ab Antragstellung rechtfertigen.OGH 8 Ob 39/16t, 30.08.2016
- Dabei ist für die Annahme bloß künftig drohender Unterhaltsverletzung ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 8 Ob 39/16t, 30.08.2016
- Bei Unterhaltsforderungen ausländischer Unterhaltsberechtigter ist kein strenger Maßstab anzulegen und eine Verletzung der Unterhaltspflicht schon bei geringfügigen Verstößen anzunehmen.OGH 6 Ob 15/98v, 12.02.1998
- Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht klar zu erkennen gibt, welchen Teil seiner für mehrere Unterhaltsberechtigte bestimmten globalen Zahlungen er jedem einzelnen von ihnen widmet.OGH 5 Ob 794/81, 26.01.1982
- Fortsetzung nur bei § 406 ZPO Ca.OGH 3 Ob 126/74, 25.06.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047184 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 1 Ob 13/26g, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 54/20b, 16.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 54/19y, 25.04.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 39/16t, 30.08.2016
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Bestreitet Ihr Ehegatte die Unterhaltspflicht, etwa mit der Behauptung, Sie hätten den Anspruch verwirkt, dürfen Sie den Unterhalt für die Zukunft einklagen, auch wenn er bisher gezahlt hat. Für rückständigen Unterhalt gilt das nicht.
Wer unterhaltspflichtig ist, muss die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die frühere Ehefrau später einen Versorgungsanspruch geltend machen kann. Deshalb hat sie ein schutzwürdiges Interesse daran, ihn auch für künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen zu klagen.