OGH 8 ObA 14/20x
Worum es ging: Kann ich prüfen lassen, ob mein Vorbringen zu Recht abgelehnt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur in einem bestimmten Fall. Hat das Erstgericht Ihr spätes Vorbringen gar nicht zurückgewiesen und erklärt es erst das Berufungsgericht für unzulässig, kann der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung überprüfen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nein. Haben Sie die rechtliche Beurteilung überhaupt bekämpft, prüft das Berufungsgericht das Urteil in rechtlicher Hinsicht umfassend, auch auf andere Fehler. Führen Sie die Rechtsrüge gar nicht aus, darf es die rechtliche Beurteilung nicht überprüfen.
Das hängt davon ab, warum der Arbeitgeber mehreren Kollektivverträgen unterliegt. Zu unterscheiden ist, ob er tatsächlich in fachlich verschiedenen Bereichen tätig ist oder ob die mehrfache Zugehörigkeit für seine Tätigkeit gar nicht nötig wäre. Nicht benötigte Gewerbeberechtigungen bleiben dabei außer Betracht.
Maßgeblich ist die Mitgliedschaft des Arbeitgebers so, wie sie tatsächlich gehandhabt wird, also die Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung. Beim Kollektivvertrag der chemischen Industrie kommt zusätzlich die dort ausdrücklich genannte Hauptbetreuung dazu.
Nein. Für die Frage, welcher Kollektivvertrag gilt, kommt es darauf an, was im Betrieb tatsächlich gemacht wird. Gewerbeberechtigungen, denen keine ausgeübte Tätigkeit entspricht, bleiben außer Betracht.
Ja, aber nur wenn die verschiedenen Tätigkeiten des Betriebs auch organisatorisch voneinander getrennt sind. Dann gilt für jeden Bereich der fachlich passende Kollektivvertrag. Fehlt diese Trennung, gilt für alle nur ein einziger Kollektivvertrag, nämlich jener des wirtschaftlich wichtigsten Bereichs.
Gibt das Berufungsgericht die Sache an das Erstgericht zurück, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst. Eine solche Frage ist für die Rechtssicherheit erheblich.
Dann liegt eine Aktenwidrigkeit vor. Der Oberste Gerichtshof stellt das richtig, indem er seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde legt.
Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen der ersten Instanz falsch wieder, ist das ein Fehler. Das Höchstgericht bereinigt ihn, indem es die tatsächlich getroffenen Feststellungen selbst rechtlich beurteilt.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 14.01.2019, 18 Cga 1/16x-39
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.10.2019, 10 Ra 70/19s-43
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 9 ZPO § 179 ZPO § 477 ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 519
Entscheidungstext
72 Absätze, 23.318 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
8ObA14/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ RECHTSANWÄLT_INNEN GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch HUGER Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 615,52 EUR brutto, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 10 Ra 70/19s-43, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Jänner 2019, GZ 18 Cga 1/16x-39, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).