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Gilt für mich die Betriebsvereinbarung oder der Kollektivvertrag?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Regeln beide denselben Gegenstand, gilt die Betriebsvereinbarung nur so weit, als sie für Sie günstiger ist als der höherrangige Kollektivvertrag. Nebeneinander gelten die Regelungen nie. Verglichen wird überhaupt nur, wenn tatsächlich beide Regelungen gleichzeitig in Geltung stehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.11.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es nur bei Normenkonkurrenz an. Eine Normenkonkurrenz kann nur dann auftreten, wenn mehrere normativ einwirkende Regelungen gleichzeitig Geltung haben (hier: keine Normenkonkurrenz bei § 19c Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie vom 1.11.1991 idF 1.5.1997).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111909 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Neuer Kollektivvertrag verdrängt alten

Ja. Zwischen zwei Kollektivverträgen gibt es keinen Günstigkeitsvergleich. Ein neuer Kollektivvertrag setzt den bisherigen in dem Bereich, den er regelt, außer Kraft, auch wenn die alte Regelung für Sie besser war.

günstig für Arbeitgeber Grenzen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung

Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.

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