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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 51/22y

Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Für den Betriebsratsfonds ist kein eigener Gründungsakt nötig. Er entsteht schon dadurch, dass dem Betriebsrat Geld oder andere Werte zufließen. Besteht bereits ein solcher Fonds, entsteht durch eine weitere Zuwendung kein zweiter, sondern die vorhandenen Mittel vermehren sich.

Die Befugnisse des Betriebsrats werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. Der Betriebsrat kann seine Kontroll- und Einsichtsrechte daher weiterhin ausüben.

Der Betriebsrat darf überwachen, ob im Betrieb jene Vorschriften eingehalten werden, die für die Beschäftigten gelten. Darunter fallen nicht nur Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen. Auch eingelebte betriebliche Übungen zählen dazu, wenn sie zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 73 ArbVG § 74 ArbVG § 89 ArbVG § 93 ArbVG § 95 ArbVG § 97 ZPO § 52

Entscheidungstext

94 Absätze, 38.795 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

9ObA51/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer und Albert Kyncl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei 1. Betriebsratsfonds *, 2. Betriebsausschuss *, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband *, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.909.551,77 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert: 21.800 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gegen den Beschluss und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Februar 2022, GZ 15 Ra 85/21v-100, mit dem die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Mai 2021, GZ 44 Cga 32/14p-91, gerichtete Berufung der erstklagenden Partei zurückgewiesen, dem Rekurs der erstklagenden Partei und der Berufung der beklagten Partei Folge gegeben und der Berufung der zweitklagenden Partei nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revision der zweitklagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das Teilurteil des Berufungsgerichts im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils in dessen Spruchpunkt B.4. abgeändert.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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