OGH 9 ObA 123/18f
Worum es ging: Muss mein Betrieb mich vor der Kündigung umschulen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird Ihr Betrieb rationalisiert oder umorganisiert, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber im zumutbaren Rahmen Gelegenheit geben, sich umschulen zu lassen und sich einzuarbeiten. Diese Pflicht trifft ihn, bevor er sich auf betriebliche Gründe für eine Kündigung stützt.
Bei der Anfechtung einer Kündigung wird nach einem objektiven Maßstab zuerst geprüft, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind; das setzt eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten voraus. Für diese Umstände müssen Sie als anfechtende Person die Behauptungen aufstellen und den Beweis erbringen.
Bei der Beurteilung Ihrer Kündigung wird auch berücksichtigt, wie sich die Verhältnisse nach der Kündigung entwickeln. Das gilt, soweit diese Entwicklung sachlich und zeitlich mit der Kündigung zusammenhängt. Schreibt der Arbeitgeber nach der Anfechtung, aber noch vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses einen Posten aus, ist das jedenfalls zu berücksichtigen.
Krankenstände im Ausmaß von rund siebenundzwanzig Prozent der möglichen Arbeitszeit sind ein in Ihrer Person liegender Kündigungsgrund. Solche Ausfälle werden am Arbeitsmarkt üblicherweise nicht mehr in Kauf genommen, weil die Arbeitskraft nicht einsetzbar ist und der Ausfall auch durch Vertretungen nicht mehr bewältigt werden kann.
Wenn feststeht, dass die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, und zugleich Umstände in Ihrer Person betriebliche Interessen belasten, werden beide Seiten gegeneinander abgewogen. Nur so kann der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen seinen Zweck erfüllen.
Ja, wenn im Betrieb noch eine einschlägige Stelle vorhanden ist, muss der Arbeitgeber sie Ihnen anbieten. Das ist etwas anderes als der Sozialvergleich, bei dem an Ihrer Stelle jemand anderer gekündigt werden soll. Vernachlässigt der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte, riskiert er, dass die Kündigung als sozial ungerechtfertigt aufgehoben wird.
Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Vor einer Kündigung ist zu prüfen, ob Sie im gesamten Betrieb weiter beschäftigt werden können. Ist eine Verwendung in einer anderen Abteilung möglich, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt. Handelt es sich allerdings um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung, müssen Sie selbst aktiv werden und sich auf die intern ausgeschriebene Stelle bewerben.
Eine Kündigung ist durch die Betriebsverhältnisse nur gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb für Sie kein Bedarf mehr besteht. Zusätzlich muss feststehen, dass dem Arbeitgeber auch keine andere soziale Maßnahme zumutbar war, mit der Ihr Arbeitsplatz erhalten geblieben wäre.
Entscheidend ist die Vorschau. Häufige, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände machen Sie für den Dienst ungeeignet, wobei es auf die Ursachen nicht ankommt. Auf Dauer und Häufigkeit in der Vergangenheit allein darf sich der Dienstgeber aber nicht stützen: Er muss eine ungünstige Prognose begründen und trägt dafür das Risiko.
Das Gericht prüft zuerst, ob die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, dann ob es Gründe in Ihrer Person oder im Betrieb gibt, und wägt danach beide Seiten ab. Liegen betriebliche Gründe vor, muss die Kündigung das letzte Mittel sein. Können Sie auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, muss Ihnen dieser vor der Kündigung angeboten werden, sonst ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.09.2018, 7 Ra 69/18w-69
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.520 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Geschäftszahl
9ObA123/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2018, GZ 7 Ra 69/18w-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).