Muss mein Arbeitgeber vor der Kündigung nach Alternativen suchen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Konzern berufen kann.OGH 9 ObA 34/08b, 29.06.2009
- Ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht entsprochen hat bzw ob er die Klägerin durch neu aufgenommene Arbeitnehmer ersetzt hat, ist nur im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen, ob die - wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigende - Kündigung betriebsbedingt iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG gerechtfertigt ist.OGH 9 ObA 153/05y, 16.12.2005
- Sind für den Arbeitnehmer mangels persönlicher Eignung keine anderen vom Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht anzubietenden Arbeitsplätze vorhanden, so ist die Kündigung als betriebsbedingt im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG anzusehen.OGH 8 ObA 1/02h, 04.07.2002
- Im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs muss es dem Arbeitgeber, der Personal abbauen muss, frei stehen, von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern jene zu kündigen, die nicht bereit sind, einer überaus moderaten Einkommensverminderung von S 700,- brutto zuzustimmen.OGH 9 ObA 289/99m, 12.01.2000
- Bei Leiharbeitsverhältnissen reicht der Nachweis des Wegfalles des Auftrages des Beshäftigers als Nachweis der Einhaltung dieser sozialen Gestaltungspflicht nicht aus, sondern bedarf es genauer Feststellungen, welche Tätigkeiten der Kläger auszuüben bereit und in der Lage ist und welche korrespondierenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.OGH 9 ObA 233/98z, 07.10.1998
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- Bietet der Arbeitgeber dem bisherigen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz eines jüngeren Mitarbeiters zu dessen Gehalt an und erklärt sich bereit, den zu erwartenden Einkommensverlust von ca 6.000,-- S netto durch eine Treueprämie von 5.000,-- S brutto auszugleichen, entspricht er der ihm auferlegten sozialen Gestaltungspflicht.OGH 8 ObA 96/97v, 23.05.1997
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 338/89, 17.01.1990
- Eine Kündigung ist daher dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, diesen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiterzuverwenden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden.OGH 9 ObA 338/89, 17.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051827 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 9 ObA 61/22v, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 43/19t, 15.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fällt Ihr Arbeitsplatz weg, muss Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nicht im gesamten Konzern nach einer Weiterbeschäftigung suchen. Anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise ein auf den Konzern bezogenes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Fechten Sie eine Kündigung an, prüft das Gericht nicht, ob die betrieblichen Maßnahmen des Unternehmens zweckmäßig oder richtig waren. Solche Entscheidungen liegen im wirtschaftlichen Ermessen des Betriebs. Das Gericht darf dem Betrieb auch keine wirtschaftlichen Maßnahmen vorschreiben.