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Wann ist eine Kündigung aus betrieblichen Gründen notwendig?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Betriebliche Erfordernisse liegen nur vor, wenn Gründe die Kündigung tatsächlich notwendig machen. Notwendig ist sie dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen gerade für Sie kein Bedarf mehr besteht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Aus dem Begriff "Erfordernisse" ist abzuleiten, daß es sich um Gründe handeln muß, die eine Kündigung notwendig machen. Die Notwendigkeit der Kündigung kommt aber in dem Mangel eines Bedarfes gerade für den betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aus diesen wirtschaftlichen, betriebsbezogenen Gründen zum Ausdruck.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Ausnahmegründe bei der Kündigungsanfechtung

Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.

günstig für Arbeitgeber Betriebliche Interessen überwiegen

Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

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