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Bedeutet leitender Angestellter im Arbeitszeitrecht dasselbe wie beim Betriebsrat?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Betriebsrat
Der Begriff des leitenden Angestellten verfolgt in den Gesetzen unterschiedliche Zwecke. Beim Betriebsrat geht es darum, dass solche Personen eine ganz andere Interessenlage haben als die übrigen Beschäftigten. Im Arbeitszeit- und Arbeitsruherecht geht es dagegen darum, dass sich diese Personen ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich überdurchschnittlich verdienen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG sind hingegen darin begründet, daß der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zuläßt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen (hier: Leiter der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

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