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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 89/18f

Worum es ging: Bedeutet ein Wort im Kollektivvertrag dasselbe wie im Gesetz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Übernimmt ein Kollektivvertrag einen Begriff aus dem Gesetz, ist im Zweifel anzunehmen, dass er ihn genauso versteht wie das Gesetz. Wollten die Kollektivvertragsparteien etwas anderes, müssen sie das klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.

Sonderverträge im öffentlichen Dienst sind Ausnahmen und daher streng auszulegen. Die Vorschriften über Einstufung und Entlohnung sind zwingend, und für die Einstufung zählen die tatsächlich geleisteten Dienste, nicht die vereinbarten. Sonst könnten diese Schutzvorschriften über den Umweg eines Sondervertrags zu Ihrem Nachteil ausgehebelt werden.

Hat der Arbeitgeber es beharrlich unterlassen, Ihnen eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung auszuhändigen, darf er sich nicht auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall Ihrer Ansprüche berufen. Das widerspräche Treu und Glauben.

Für die Einstufung als leitender Angestellter steht im Vordergrund, welchen Einfluss Sie auf das Eingehen und Beenden von Arbeitsverhältnissen haben. Wichtig ist auch Ihr Einfluss auf Gehälter, Vorrückungen, Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden, Weisungen und die Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist nicht nötig, weil auch leitende Angestellte selbst Arbeitnehmer sind.

Als leitender Angestellter gelten Sie vor allem dann, wenn Sie durch Ihre Stellung an der Seite des Arbeitgebers Arbeitgeberaufgaben ausüben und dadurch in einen Interessengegensatz zu den anderen Beschäftigten geraten können. Dafür genügt es, wenn sich Ihr Einfluss nur auf eine Abteilung erstreckt, denn auch dann greifen Sie in die Interessen anderer ein.

Wer als Abteilungsleiter über die Arbeitsverhältnisse der unterstellten Mitarbeiter bestimmen kann, gilt als leitender Angestellter. Dazu zählt, dass Sie Dienstverhältnisse begründen und beenden, im Rahmen eines vorgegebenen Budgets Gehälter vereinbaren und über den Einsatz der Mitarbeiter entscheiden.

Das Arbeitszeitgesetz zieht den Kreis der leitenden Angestellten weiter als andere Gesetze. Auch wenn Sie als leitender Angestellter von diesem Gesetz ausgenommen sind, kann ein Kollektivvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag eine Vergütung für Überstunden vorsehen.

Der Begriff des leitenden Angestellten verfolgt in den Gesetzen unterschiedliche Zwecke. Beim Betriebsrat geht es darum, dass solche Personen eine ganz andere Interessenlage haben als die übrigen Beschäftigten. Im Arbeitszeit- und Arbeitsruherecht geht es dagegen darum, dass sich diese Personen ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich überdurchschnittlich verdienen.

Für Vertragsbedienstete gelten zwingende Regeln über Einstufung und Entlohnung. Ein zusätzlicher Sondervertrag darf einen Anspruch, den Sie durch Ihre tatsächlich verlangte und geleistete Arbeit bereits erworben haben, nicht ganz oder teilweise wegnehmen. Sonderverträge sind nur für Ausnahmefälle gedacht.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Für die Ausnahme zählt nicht, was im Vertrag vereinbart wurde, sondern welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, weil der Kollektivvertrag sonst leicht zu umgehen wäre. Als leitender Angestellter gelten Sie nur, wenn Sie maßgebliche Befugnisse in Personalangelegenheiten haben. Übliche banktechnische Arbeit ist jene Tätigkeit, die im Bankgeschäft immer wieder vorkommt.

Ja. Der Anspruch aus dem Kollektivvertrag setzt nicht voraus, dass Sie zuvor bereits einen gesetzlichen Anspruch erworben haben. Der Zweck ist gerade, Ihnen auch bei einer einzigen längeren Erkrankung mehr als das gesetzliche Ausmaß zu sichern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1486 AngG Art. 1 § 8 ArbVG Art. 3 ArbVG § 36 VBG § 36 ZPO § 510

Entscheidungstext

77 Absätze, 27.402 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Geschäftszahl

9ObA89/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Angela Taschek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI (FH) ***** L*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen zuletzt 34.060,05 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2018, GZ 11 Ra 33/18d-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. März 2018, GZ 7 Cga 110/17g-13, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 15.463,40 EUR brutto samt 7,88 % Zinsen aus 3.865,84 EUR von 1. 3. bis 31. 3. 2016, aus 7.731,68 EUR von 1. 4. bis 30. 4. 2016, aus 11.597,52 EUR von 1. 5. bis 31. 5. 2016 und aus 15.463,40 EUR seit 1. 6. 2016 zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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