Kann ich meinen unvollständigen Einspruch noch nachbessern?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Parteien im Außerstreitverfahren
Auch ein Rechtsmittel, dem der Inhalt fehlt, können Sie im außerstreitigen Verfahren nachbessern. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie bewusst und missbräuchlich ein leeres Rechtsmittel eingebracht haben, um sich über die Verbesserungsfrist heimlich mehr Zeit zu verschaffen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Im Außerstreitverfahren sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In der unrichtigen rechtlichen Überzeugung der (ausländischen) Parteienvertreterin, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen, ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken.OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023
- Bringt ein rechtskundig vertretener Rechtsmittelwerber ausdrücklich vor, auf eine den Erfordernissen des § 65 Abs 3 AußStrG entsprechende Begründung der Anfechtung „mangels Entscheidungsrelevanz" zu verzichten, kann diese Erklärung letztlich nur so verstanden werden, dass er die Entscheidung in Wahrheit gar nicht bekämpfen wollte. Unter solchen Umständen kommt ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht. Das Rechtsmittel ist mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.OGH 5 Ob 13/09m, 03.03.2009
- Hier: § 48 AußStrG 2005.OGH 7 Ob 46/08b, 12.03.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 1 Ob 72/26h, 24.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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