Bekomme ich eine Chance, meinen fehlerhaften Schriftsatz zu ergänzen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Prozessparteien, Antragsteller
Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein notwendiger Inhalt, muss das Gericht Ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung geben. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren und ebenso dann, wenn der Antrag fehlt, was das Gericht ändern soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, dann ist - auch in Verfahren außer Streitsachen nach § 10 Abs 4 AußStrG - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023
- Der Umfang der Anfechtung kann zwar auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden, doch muss vom Rechtsmittelwerber insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt.OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
- Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
- Auf diese Rechtsprechung kann zurückgegriffen werden (vgl § 65 Abs 3 AußStrG).OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
- Verfahren außer Streitsachen.OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier geht aus dem Inhalt des Rechtsmittels (insbesondere dessen ziffernmäßig genau bezeichneten primärem Revisionsantrag) sowohl eindeutig hervor, in welchem Umfang das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft wird, als auch, dass dies unter Relevierung des Rechtsmittelgrundes des § 503 Z 4 ZPO (unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Auslegung des Schutzzweckes des § 19 Abs 1 EisbKrV) geschieht.OGH 2 Ob 183/03f, 28.08.2003
- Dem Erfordernis eines solcherart bestimmten Revisionsantrages ist schon dann nicht entsprochen, wenn lediglich den Revisionsausführungen entnommen werden kann, wie der fehlende oder unzureichende Antrag zu lauten gehabt hätte.OGH 7 Ob 159/99d, 23.06.1999
- Die wahre Grenze der Urteilsanfechtung ergibt sich nicht aus der Anfechtungserklärung, womit der Rechtsmittelwerber zu erkennen gibt, daß und in welchem Umfang er eine Entscheidung bekämpft, sondern aus der zwingend vorgeschriebenen und vom Gesetz als Revisionsantrag bezeichneten Erklärung des Revisionswerbers, welche Entscheidung das Revisionsgericht anstelle der bekämpften Entscheidung zu setzen habe.OGH 7 Ob 159/99d, 23.06.1999
- Das gilt (vgl 5 Ob 277/98s) auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen.OGH 5 Ob 342/98z, 26.01.1999
- Verweigert der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG, dann ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).OGH 1 Ob 104/98w, 28.04.1998
- Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen.OGH 1 Ob 115/98p, 28.04.1998
- Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).OGH 7 Ob 107/98f, 22.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 40.
- OGH 1 Ob 72/26h, 24.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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