Muss mir ein Vorwurf zu machen sein, damit mein Anspruch entfällt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Dies gilt auch für die Beurteilung technischer Fragen. Hier: Dimensionierung eines Kanals zur Kompensierung anfallender Oberflächenwasser.OGH 1 Ob 89/20z, 23.07.2020
- Hier: Keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG durch Unterlassung einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bescheid.OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016
- Ein "Verschulden" kann regelmäßig desto weniger angenommen werden, je ungewöhnlicher das in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Bei Beurteilung der Frage nach dem "Verschulden" bzw der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an.OGH 1 Ob 287/03t, 17.05.2004
- Im Allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, sich eines Rechtsbehelfs iSd § 2 Abs 2 AHG zu bedienen, ein Verschulden. Die Unterlassung von in diesem Sinne offenbar aussichtslosen Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten.OGH 1 Ob 80/99t, 22.10.1999
- Das Nichtergreifen eines Rechtsmittels ist daher in aller Regel eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.OGH 1 Ob 33/91, 18.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027565 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 24.
- OGH 1 Ob 186/24w, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 23/23y, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 89/20z, 23.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.