Was zählt als Rechtsmittel, das ich vorher ergreifen hätte müssen?
betrifft Geschädigte, Kläger, Verfahrensbeteiligte
Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise zu beseitigen, nicht aber auch materielle Rechtsansprüche, wie insbesondere die Vorausklage gegen den Mitschädiger.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 123/15t, 27.08.2015
- Hier: Möglichkeit des Anbringens von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf und Erhebung eines Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss im Konkursverfahren.OGH 1 Ob 113/07k, 14.08.2007
- Der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger kann aber gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden.OGH 1 Ob 151/05w, 07.03.2006
- Auch der Widerspruch gegen das Protokoll gemäß §§ 212, 212a ZPO ist ein Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 181/03d, 17.05.2004
- Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 310/01x, 26.02.2002
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die unterlassene Klageführung steht daher dem Ersatzanspruch nicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG entgegen.OGH 1 Ob 17/98a, 09.06.1998
- Unterlassene materiellrechtliche Einwendungen oder Repliken auf solche Einwendungen oder unterlassenes und rechtliches Vorbringen sind keine Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 37/93, 16.02.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 25.
- OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 28/24d, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 58/22v, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 231/20g, 28.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 89/20z, 23.07.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §2; AHG §2 Abs2
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