Muss ich vor der Amtshaftungsklage alle anderen Wege ausschöpfen?
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Amtshaftung ist nur der letzte Ausweg. Sie können den Rechtsträger erst in Anspruch nehmen, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Schaden abzuwenden oder ersetzt zu bekommen, erfolglos geblieben sind. Dazu gehört auch, den Anspruch des Schädigers gegen dessen Haftpflichtversicherung zu pfänden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. Hiezu gehört auch die Pfändung des Anspruches des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Arbeitnehmer kann nicht vorgeworfen werden, nicht gegen die Dienstpläne bzw Überstundenanordnung, aus deren Befolgung eine Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten resultieren soll und wonach auch keine Ersatzwochenruhezeit gewährt worden sei, remonstriert und keinen (dienstrechtlichen) Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. Damit würde es nämlich dem Arbeitnehmer überantwortet werden, für die Einhaltung der (vom Unionsrecht vorgegebenen und insoweit ein unionsrechtliches Grundrecht konkretisierenden) Mindestruhezeiten Sorge zu tragen. Dies kann dem Arbeitnehmer als „schwächerer Partei des Arbeitsvertrags“ im Lichte der EuGH-Judikatur jedoch nicht zugemutet werden, weil ihn die Einforderung dieser Rechte Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Der Einstellungsantrag nach § 108 StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023
- Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern.OGH 1 Ob 113/07k, 14.08.2007
- Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist keine Rettungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, von deren Ergreifung das Entstehen eines Amtshaftungsanspruchs abhinge. Daraus darf jedoch nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass eine solche Beschwerde als Rettungsmaßnahme anderer Art zur Hintanhaltung eines sonst durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze eintretenden Vermögensschadens ausschiede.OGH 1 Ob 9/03k, 25.03.2003
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- Es hieße jedoch die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers beziehungsweise Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen.OGH 1 Ob 95/00b, 25.07.2000
- Hier: Schädigendes Handeln ist Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen).OGH 1 Ob 272/99b, 28.03.2000
- Das Wort "können" im § 2 Abs 2 AHG bedeutet nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist.OGH 1 Ob 272/99b, 28.03.2000
- Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern.OGH 1 Ob 241/97s, 27.01.1998
- Der Amtshaftungsanspruch ist insofern (formell) subsidiär, als ein durch einen Bescheid oder eine Verfahrensverzögerung potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe (mit Ausnahme der im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnten VfGH - Beschwerde) auszunützen.OGH 1 Ob 33/91, 18.09.1991
- Materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe sind vom Rechtsmittelbegriff jedenfalls auszuschließen.OGH 1 Ob 26/79, 29.08.1979
- Hat der Geschädigte die Möglichkeit, Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den Schädiger zu erlangen, wird der Amtshaftungsanspruch in diesem Umfang nicht existenz.OGH 1 Ob 40/74, 08.05.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 1 Ob 26/25t, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §2 Abs2
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