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Wann ist ein Strafgericht nicht richtig besetzt?

betrifft Angeklagter, Beschuldigter, Verteidiger
Nur dann, wenn den Mitgliedern die Befähigung für das Richteramt fehlt, wenn nicht die vorgeschriebene Zahl an Richtern an der Verhandlung teilnimmt oder wenn kein Schriftführer beigezogen wurde. Dass ein Richter zwischenzeitlich befördert wurde, ändert daran nichts. Der Schutz des gesetzlichen Richters verbietet nur, die Zuständigkeit im Einzelfall willkürlich zu ändern.

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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 28.06.2017 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Nicht gehörig besetzt ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist. Der Umstand, daß der Vorsitzende im Zeitpunkt der Hauptverhandlung und Urteilsfällung bereits zum Rat des OLG Wien ernannt war, hat mit der Frage, ob der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt hatte, nichts zu tun. Auch die verfassungsgesetzliche Bestimmung, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, wird dadurch nicht verletzt. Dieser Verfassungsgrundsatz besagt nur, daß die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Regierung willkürlich abgeändert werden darf.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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