Zum Inhalt springen

Dürfen stark abweichende Vergleichspreise bei der Bewertung weggelassen werden?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Enteignete, Käufer, Sachverständige
Nein. Je mehr Vergleichspreise herangezogen werden, desto eher trifft die Schätzung die wirklichen Verhältnisse, auch wenn die Werte weit auseinanderliegen. Ausscheiden darf man nur Preise, die feststehend nicht zählen, etwa aus besonderer Vorliebe gezahlte Preise oder Scheinpreise.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Kaufinteressenten bieten je nach Lage, Beschaffenheit, Aufschließungsgrad und anderen wertbestimmenden Gesichtspunkten mit unter auch voneinander stark abweichende Preise; daher wird das Vergleichswertverfahren den konkreten Verhältnissen im allgemeinen umso gerechter, je mehr - auch sehr unterschiedliche - Werte in das Verfahren einbezogen werden. Nur solche Werte, von denen feststeht, daß sie nicht zu berücksichtigen (besondere Vorliebe) oder objektiv unrichtig sind (Scheinpreise), sind auszuscheiden. Soweit keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorliegen, sind auch die am weitesten abweichenden Werte der Berechnung zugrundezulegen, sofern die Sachverständigen deren Vergleichswerttauglichkeit bejaht haben.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053719 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

BStG §18

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung des Schätzers bei Zwangsversteigerung
Vertragsrecht · Qualifizierte Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens
Verfahrensrecht · Bewertungsmethode bei Enteignung
Vertragsrecht · Preissprung und Vorvertrag
Verfahrensrecht · Bewertungsausspruch bei Ausgleichszahlung