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Muss ich mein Verkaufsversprechen halten, wenn sich der Preis verdoppelt hat?

günstig für Verkäufer betrifft Verkäufer, Käufer, Grundstückseigentümer, Optionsberechtigte
Nicht unbedingt. Hat sich der ortsübliche Preis zwischen der Einräumung des Rechts und seiner Ausübung innerhalb von drei Jahren verdoppelt, ist das eine wesentliche und außergewöhnliche Wertsteigerung. Weil sie keine Seite vorhersehen konnte, dürfen Sie sich weigern, den Vertrag zuzuhalten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Die Verdoppelung des ortsüblichen Preises in drei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechtes und der Ausübung der Option durch den Berechtigten ist eine wesentliche, auch bei der derzeitigen Entwicklung des Lohngefüges und Preisgefüges besonders aus dem Rahmen dieser Entwicklung fallende Wertsteigerung. Sie rechtfertigt, weil sie von keinem der Vertragsteile vorgesehen werden konnte, die Weigerung des Gegenkontrahenten, den Vertrag zuzuhalten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Wiederbeschaffung nach Weiterverkauf

Ja, solange das möglich und zumutbar ist. Wer entgegen seinen Pflichten weiterveräußert, kann sich auf die von ihm verschuldete Unmöglichkeit der Leistung nicht berufen, solange er die Sache wiederbeschaffen kann. Verweigert der Dritte die Herausgabe endgültig oder gibt er sie nur gegen ein übermäßiges Entgelt heraus, ist eine Verurteilung zur Leistung aber nicht möglich.

günstig für Käufer Sicherung eines mündlichen Liegenschaftskaufs

Ja. Weigert sich der Verkäufer, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag schriftlich zu errichten, können Sie ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot erwirken. Dass der Vertrag noch eine behördliche Genehmigung braucht, steht dem nicht entgegen; Ihr Anspruch auf Eintragung ist bis dahin eben ein bedingter.

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