Muss ein Betriebsübernehmer auch laufende Verträge weiterführen?
günstig für Übernehmer betrifft Unternehmer, Käufer, Gläubiger, Übernehmer
Nein. Wer ein Vermögen übernimmt, tritt nicht in die Stellung des ursprünglichen Schuldners ein. Er haftet neben diesem nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht für die Fortsetzung laufender Dauerschuldverhältnisse. Auskünfte, die mit der Geldschuld unmittelbar zusammenhängen, muss er aber erteilen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der Übernehmer eines Vermögens ist nicht (Gesamtsrechtsnachfolger) Nachfolger des Urschuldners und haftet infolge des gesetzlichen Schuldbeitrittes beim Erwerb eines Vermögens neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Haftung des Übernehmers nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, verhindert nicht, dass der Übernehmer ‑ damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann ‑ auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt.OGH 3 Ob 47/11z, 11.05.2011
- Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse.OGH 1 Ob 300/01a, 29.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054838 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Haftung bei Übernahme eines Unternehmens
Vertragsrecht · Unternehmensübernahme und Verjährung
Vertragsrecht · Keine Haftung für Altschulden bei Pacht
Arbeitsrecht · Insolvenzgeld nach Betriebsübergang
Vertragsrecht · Übernahme einer Schuld im Innenverhältnis