OGH 10 Ob 60/18y
Worum es ging: Wer trägt bei der Scheidung die größere Schuld?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kommt es vor allem darauf an, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat. Bei sonst gleichen Umständen wiegt das Verschulden dieses Teils schwerer.
Ja. Wer den anderen wiederholt beschimpft, ihm Misshandlungen androht, ihn tätlich angreift oder ihn in beleidigender Form auf Krankheit oder nachlassende Kräfte hinweist, verletzt die Pflicht zur anständigen Begegnung. Das sind schwere Eheverfehlungen. Bloße milieubedingte Entgleisungen zählen nicht dazu.
Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.
Ja. Auch wenn Sie beide in der Wohnung bleiben, kann die Wohnungsgemeinschaft verneint werden. Dafür muss aber ein Zustand bestehen, durch den die persönliche Berührung zwischen Ihnen weitgehend ausgeschaltet ist. Ob das zutrifft, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten.
Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
Ja. Auch bereits verziehene Eheverfehlungen dürfen herangezogen werden, wenn beurteilt wird, wer die Zerrüttung der Ehe verursacht hat. Dasselbe gilt bei der Frage des überwiegenden Verschuldens und für verfristete Verfehlungen.
Ja. Auch wenn Sie auf die Scheidungsklage Ihres Partners mit einer eigenen Klage antworten, müssen Sie die Frist von sechs Monaten einhalten. Die Erleichterung, die für Vorwürfe im laufenden Verfahren gilt, kommt Ihnen dabei nicht zugute. Dasselbe gilt für eine Klage auf Ergänzung des Schuldausspruchs.
Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.
In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.
Reagieren Sie auf das Verhalten Ihres Ehepartners mit Beschimpfungen, die über eine noch verständliche Reaktion hinausgehen, ist das eine eigene Eheverfehlung. Wäre die Reaktion dagegen noch zulässig gewesen, läge überhaupt keine Verfehlung vor.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 13.350 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Geschäftszahl
10Ob60/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei B*, vertreten durch Dr. Maria In der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei P*, vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Ehescheidung, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. April 2018, GZ 23 R 121/18v-81, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und widerbeklagten Partei und der beklagten und widerklagenden Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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