Wie misst das Gericht, wessen Schuld überwiegt?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
Das Gericht prüft nicht nur, wie schwer die einzelnen Verfehlungen für sich wiegen, sondern auch, wie stark sie zum Scheitern der Ehe beigetragen haben. Es kommt auf die Umstände an, unter denen es dazu gekommen ist. Wer den entscheidenden Beitrag zum endgültigen Zerbrechen geleistet hat, fällt besonders ins Gewicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 26.06.2020 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Die Prüfung, ob die Schuld des einen der Ehegatten überwiegt, hat sich nicht nur auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf zu erstrecken, in welchem Umfang die beiderseitigen Verfehlungen zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Das Maß der Schuld hängt nicht nur davon ab, ob ein Verstoß gegen eine wesentliche oder geringere Pflicht vorliegt, sondern insbesondere von den Umständen, unter denen es zu den Verfehlungen gekommen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat.OGH 8 Ob 573/88, 23.06.1988
- Hier: Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG.OGH 6 Ob 602/84, 20.06.1984
- Sowie, davon, wie weit die Eheverfehlungen einander bedingten.OGH 7 Ob 761/82, 11.11.1982
- Es kann durchaus sein, daß spätere schwere Eheverfehlungen des einen Gatten sich nur als Folge der bereits durch Verschulden des anderen Teiles eingetretenen Zerrüttung darstellen und die früheren Eheverfehlungen, ungeachtet ihres geringeren Schuldgehaltes für die Entwicklung der Ehe bedeutsamer waren als nachfolgende, an sich schwerwiegende Eheverfehlungen.OGH 6 Ob 586/82, 06.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057464 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 34.
- OGH 3 Ob 246/19a, 26.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 69/20h, 25.05.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §60 Abs2
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