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Schützen mich lange Ehe und gemeinsame Kinder vor der Scheidung?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, Kinder, erkrankte Ehepartner
Nein. Weder die Dauer der Ehe noch das Vorhandensein von Kindern reichen für sich allein aus, um das Scheidungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass der erkrankte Teil an der Ehe festhält und dem gesunden Teil gerade bei geistiger Erkrankung eine besondere Beistandspflicht zukommt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (11 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1953)

An der Tatsache, daß weder die Dauer der Ehe noch das Vorhandensein von Kindern allein ausreichen, um das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der erkrankte Gatte an der Ehe festhält und daß gerade bei geistiger Erkrankung der Beistandspflicht des gesunden Gatten besondere Bedeutung zukommt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

EheG §54

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens

Ja. Die Bestimmung ist weit mehr als eine bloße Härteklausel, sie enthält einen allgemeinen Vorbehalt. Einer auf Krankheit oder ähnliche Gründe gestützten Scheidungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Begehren sittlich gerechtfertigt ist, und das richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles.

günstig für Beklagter Sittliche Rechtfertigung der Scheidung

Ob ein Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falls ab. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob der beklagte Ehepartner trotz der Verfehlungen des anderen an der Ehe festhält.

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