Reicht es, dass ich durch die Scheidung finanziell schlechter dastehe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit der Beklagte nicht durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Notlage gerät (so schon 1 Ob 656/51 = SZ 24/275).OGH 4 Ob 176/04t, 18.08.2004
- Rein wirtschaftliche Gründe bilden keine beachtliche Härte. Auch die Umstände des Klägers sind zu berücksichtigen, der ein grundsätzliches Recht auf Scheidung hat.OGH 7 Ob 557/87, 26.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 240/22f, 28.02.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §54
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Bestimmung ist weit mehr als eine bloße Härteklausel, sie enthält einen allgemeinen Vorbehalt. Einer auf Krankheit oder ähnliche Gründe gestützten Scheidungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Begehren sittlich gerechtfertigt ist, und das richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles.
Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, prüft das Gericht von Amts wegen. Dabei muss es die im Gesetz genannten Umstände stets berücksichtigen, also auch die Frage, wodurch die Erkrankung ausgelöst wurde.