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Reicht es, dass ich durch die Scheidung finanziell schlechter dastehe?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, erkrankte Ehepartner, Beklagte
Nein. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, das Alter des erkrankten Teils und die Dauer der Ehe genügen für sich allein nicht für einen Härtefall. Auch die Umstände des anderen Teils, der grundsätzlich ein Recht auf Scheidung hat, sind zu berücksichtigen. Anderes kann gelten, wenn Sie durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Notlage geraten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1970)

Verschlechterung der Wirtschaftslage und Alter des kranken Eheteils sowie Dauer der Ehe genügen an und für sich nicht zur Annahme eines Härtefalles nach § 54 EheG.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

EheG §54

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens

Ja. Die Bestimmung ist weit mehr als eine bloße Härteklausel, sie enthält einen allgemeinen Vorbehalt. Einer auf Krankheit oder ähnliche Gründe gestützten Scheidungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Begehren sittlich gerechtfertigt ist, und das richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles.

günstig für Beklagter Härteklausel bei der Scheidung

Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, prüft das Gericht von Amts wegen. Dabei muss es die im Gesetz genannten Umstände stets berücksichtigen, also auch die Frage, wodurch die Erkrankung ausgelöst wurde.

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