Zum Inhalt springen

Ist mein Verhalten entschuldigt, wenn es eine Reaktion war?

günstig für Beklagter betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Von einer Reaktion auf das Verhalten des anderen kann nur gesprochen werden, wenn Ihr Verhalten durch ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten veranlasst wurde. Es muss sich außerdem nach den Umständen des Falles im Rahmen des Zulässigen halten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Von einer Reaktionshandlung kann nur dann gesprochen werden, wenn sie durch ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten des anderen Ehegatten veranlaßt wurde und sich nach den Umständen des Falles im Rahmen des Zulässigen hält.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057051 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

EheG §49 Satz2 E

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Zeitgrenze der entschuldbaren Reaktion

Eine entschuldbare Reaktion liegt nur vor, wenn Sie sich als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens in einer verständlichen Gemütsbewegung zu eigenen Verfehlungen hinreißen lassen. Zieht sich Ihr Verhalten dagegen über mehrere Jahre hin, ist das keine solche Reaktion mehr. Schon der zeitliche Abstand steht dem entgegen.

günstig für Kläger Keine Aufrechnung der Eheverfehlungen

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Verfehlungen beider Ehepartner ist nicht nötig, das Verhalten des beklagten muss aber durch jenes des klagenden Ehepartners irgendwie beeinflusst worden sein. Sonst käme es zu einer Aufrechnung der beiderseitigen Verfehlungen, die nicht zulässig ist. Anders ist es nur, wenn die Verfehlungen des Beklagten daneben so weit zurücktreten, dass ihre Berücksichtigung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Verwandte Fragen

Familienrecht · Ehebruch als Reaktionshandlung
Familienrecht · Reaktion und Notwehr in der Ehe
Familienrecht · Beschimpfungen als Eheverfehlung
Familienrecht · Mitverschulden nach eingetretener Zerrüttung