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Gilt jahrelanges Fehlverhalten noch als entschuldbare Reaktion?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Eine entschuldbare Reaktion liegt nur vor, wenn Sie sich als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens in einer verständlichen Gemütsbewegung zu eigenen Verfehlungen hinreißen lassen. Zieht sich Ihr Verhalten dagegen über mehrere Jahre hin, ist das keine solche Reaktion mehr. Schon der zeitliche Abstand steht dem entgegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung wird nur dann gesprochen werden können, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen. Dies muß aber dann verneint werden, wenn sich das ehewidrige Verhalten der Beklagten, nämlich die Verletzung ihrer Verpflichtung zur anständigen Begegnung und ihrer Beistandspflicht, über mehrere Jahre hinzieht. Hier verhindert es schon das zeitliche Moment, das ehewidrige Verhalten der Beklagten als entschuldbare Reaktionshandlung auf die vorangegangenen Eheverfehlungen des Klägers zu qualifizieren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 28.

Genannte Normen

EheG §49

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Reaktionshandlung in der Ehe

Von einer Reaktion auf das Verhalten des anderen kann nur gesprochen werden, wenn Ihr Verhalten durch ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten veranlasst wurde. Es muss sich außerdem nach den Umständen des Falles im Rahmen des Zulässigen halten.

günstig für Beklagter Abweisung der Scheidungsklage

Die Scheidung ist abzulehnen, wenn Ihr schweres Fehlverhalten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehepartners hervorgerufen wurde. Ebenso, wenn ein Zusammenhang mit dessen Verhalten besteht und die Scheidung deshalb sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Und schließlich auch dann, wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.

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