Gilt jahrelanges Fehlverhalten noch als entschuldbare Reaktion?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine entschuldbare Reaktionshandlung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: Verlassen der Ehewohnung erst rund zweieinhalb Wochen nach dem körperlichen Angriff).OGH 6 Ob 98/21m, 23.06.2021
- Körperliche Misshandlungen können nicht als entschuldbare Reaktion angesehen werden, insbesondere auch nicht gegenüber verbalen Provokationen.OGH 9 Ob 33/03y, 09.07.2003
- Ein an sich ehewidriges Verhalten ist keine Eheverfehlung, wenn es als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des anderen Ehegatten zu werten ist. Dies trifft aber nur auf solche Reaktionshandlungen zu, die in einem angemessenen Verhältnis zum vorausgegangenen ehewidrigen Verhalten des Partners stehen.OGH 9 Ob 33/03y, 09.07.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 4 Ob 195/25t, 20.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 246/19a, 26.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 140/17z, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §49
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Von einer Reaktion auf das Verhalten des anderen kann nur gesprochen werden, wenn Ihr Verhalten durch ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten veranlasst wurde. Es muss sich außerdem nach den Umständen des Falles im Rahmen des Zulässigen halten.
Die Scheidung ist abzulehnen, wenn Ihr schweres Fehlverhalten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehepartners hervorgerufen wurde. Ebenso, wenn ein Zusammenhang mit dessen Verhalten besteht und die Scheidung deshalb sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Und schließlich auch dann, wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.