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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 237/23f

Worum es ging: In welchem Verfahren fordere ich Entschädigung für eine Enteignung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Entschädigung wegen einer Enteignung müssen Sie im Verfahren außer Streitsachen geltend machen. Eine gewöhnliche Klage im streitigen Verfahren ist dafür nicht der richtige Weg.

Eine Enteignung liegt nicht nur vor, wenn sich der behördliche Eingriff genau gegen dieses Recht richtet. Sie liegt auch dann vor, wenn Ihr Recht durch einen Bescheid oder unmittelbar durch ein Gesetz ganz beseitigt oder wesentlich eingeschränkt wird, ohne dass ein Verfahren gegen Sie geführt wurde.

Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.

Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.

Alle Privatrechte mit Vermögenswert gelten als geschütztes Eigentum. Wird ein solches Recht entzogen, liegt jeweils eine eigene Enteignung vor. Das gilt auch dann, wenn das Recht ohne ein Verfahren gegen Sie durch einen behördlichen Akt beseitigt wird.

Ein Antrag darf wegen der falschen Verfahrensart nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht für das richtige Verfahren weder sachlich noch örtlich zuständig ist und auch keine Überweisung möglich ist. Sonst ist über Ihren Antrag als Klage im streitigen Verfahren zu verhandeln. Zuständig ist dann der Richter, dem die Sache nach der Geschäftsverteilung zufällt.

Will ein Mieter seine Ansprüche nur unselbständig innerhalb eines Verfahrens über die Erhöhung der Hauptmietzinse geltend machen, kommt eine Überweisung dieses Antrags in das streitige Verfahren nicht in Betracht.

Wird ein Antrag in eine Klage umgedeutet und die Sache dadurch streitig, darf das unzuständige Gericht sie nicht von sich aus an das zuständige Gericht überweisen. Eine solche Überweisung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Nein. Bringen Sie Ihr Anliegen in der falschen Verfahrensart ein, wird es nicht zurückgewiesen, sondern umgedeutet und im richtigen Verfahren behandelt. Ab dann gelten die Regeln dieses Verfahrens. Wird dennoch im falschen Verfahren weiterverhandelt, ist dieser Teil des Verfahrens nichtig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 18 § 1 AußStrG § 62 JN § 40a JN § 44

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.728 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Geschäftszahl

6Ob237/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. P*, 2. Mag. N*, 3. M*, 4. P*, alle vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. W* GmbH & Co KG, *, 2. W* GmbH, *, die Erstantragsgegnerin vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 47.442,06 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. November 2023, GZ 14 R 121/23a-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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