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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 121/17f

Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Das Mietrechtsgesetz weist viele Streitigkeiten dem Verfahren außer Streitsachen zu. Es bleibt aber dabei, dass alles, was nicht ausdrücklich oder wenigstens eindeutig schlüssig dorthin verwiesen ist, mit Klage auf dem streitigen Weg zu erledigen ist.

Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.

Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.

Ein Antrag darf wegen der falschen Verfahrensart nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht für das richtige Verfahren weder sachlich noch örtlich zuständig ist und auch keine Überweisung möglich ist. Sonst ist über Ihren Antrag als Klage im streitigen Verfahren zu verhandeln. Zuständig ist dann der Richter, dem die Sache nach der Geschäftsverteilung zufällt.

Wenn Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses Ihre Rechte als Mieter wesentlich beeinträchtigen, muss Ihnen der Vermieter eine angemessene Entschädigung leisten. Dieser Anspruch besteht auch ohne Verschulden, deckt aber keine ideellen Nachteile ab.

Ja. Es kommt allein darauf an, dass Sie den nachteiligen Eingriff in Ihr Mietrecht dulden mussten. Weder ein Verschulden noch ein rechtswidriges Verhalten ist nötig, und es spielt keine Rolle, wem die Arbeiten Vorteile bringen. Ersetzen muss der, dem die Arbeiten zuzurechnen sind.

Will ein Mieter seine Ansprüche nur unselbständig innerhalb eines Verfahrens über die Erhöhung der Hauptmietzinse geltend machen, kommt eine Überweisung dieses Antrags in das streitige Verfahren nicht in Betracht.

Nein, jedenfalls nicht im besonderen Verfahren des Mietrechts. Wenn Sie Erhaltungsarbeiten selbst durchführen wollen und dafür vom Vermieter Geld im Voraus möchten, ist das in der Liste der Angelegenheiten, die das Bezirksgericht außerhalb eines Streitverfahrens erledigt, nicht vorgesehen.

Erledigt das Rekursgericht ein verspätetes Rechtsmittel inhaltlich, verstößt es gegen die Rechtskraft des ersten Beschlusses. Das ist ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn von sich aus auf, wenn ein rechtzeitiges weiteres Rechtsmittel vorliegt.

Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der zweiten Instanz auf, weil ein Rechtsmittel verspätet war, und hat keine Partei darauf hingewiesen, trägt jede Seite ihre eigenen Kosten. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden also gegeneinander aufgehoben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 18 § 1 AußStrG § 55 AußStrG § 56 AußStrG § 66 JN § 40a JN § 44 MRG § 37 MRG § 8 WEG 2002 § 52 WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 14a WGG Art. 1 § 20

Entscheidungstext

38 Absätze, 14.144 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob121/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Daniela P*, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* regGenmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 1 und 3 WGG iVm § 14a WGG über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. April 2017, GZ 39 R 11/17g-14, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. Dezember 2016, GZ 9 Msch 12/16i-8, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend das Eventualbegehren aufgehoben und das von ihnen geführte Verfahren in diesem Umfang für nichtig erklärt. Der Antrag wird insoweit zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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